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Sinnvoll oder nicht?

Berufs­haftpflicht für angestellte Psychotherapeut:innen

Die Berufs­haft­pflicht­versicherung für freiberuflich tätige Psychotherapeut:innen ist eine Pflicht­versicherung. Doch wie genau sieht es mit der Berufs­haftpflicht für angestellte Psychotherapeut:innen aus? Haftet der Arbeitgeber für Schadenersatzansprüche?

WELCHE RISIKEN GIBT ES UND WOZU BIN ICH VERPFLICHTET?

Risiken als angestellte:r Psychotherapeut:in

Grundsätzlich ist bei Haf­tungsfragen zwischen dem Außen- und dem Innen­verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterscheiden. Gegenüber dem Patienten oder dem Tierbesitzer tritt immer der Arbeitgeber als Ver­tragspartner auf. Der Arbeitnehmer ist hier lediglich Erfül­lungsgehilfe für die ver­traglichen Ver­pflichtungen seines Arbeitgebers. Verstöße des Angestellten werden daher dem Arbeitgeber zugerechnet. Der Arbeitnehmer kann allerdings im Falle der sogenannten ​„deliktischen Haftung“ (d. h. die Haftung infolge einer ​„unerlaubten Handlung“) oder bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten auch direkt betroffen sein.

Anders sieht es im Innen­verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus. Hier kann sich der Arbeitnehmer in vielen Fällen auf den arbeits­rechtlichen inner­be­trieblichen Frei­stellungs­anspruch berufen. Ob und inwieweit der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit von der Haftung freistellen muss, richtet sich nach der Schwere von dessen Verschulden.

Haf­tungs­freistellung nach dem Drei-Stufen-Modell

Leichte Fahr­lässigkeit liegt bei geringfügigen Pflicht­widrigkeiten vor, also bei Verstößen, die leicht ent­schuld­bar sind und jedem unterlaufen können. Grobe Fahr­lässigkeit setzt dagegen schwer­wiegende Pflichtverstöße voraus, die auch subjektiv unentschuldbar sind. Fälle mittlerer Fahr­lässigkeit ordnen sich dazwischen ein. Tarif­vertraglich kann der Regress des Arbeitgebers auf Vorsatz und grobe Fahr­lässigkeit beschränkt sein.

    WIRD SCHON SCHIEFGEHEN

    Berufs­haft­pflicht­versicherung des Arbeitgebers

    Laut Gesetz und Berufsordnung ist jede:r frei­berufliche Psychotherapeut:in also ggf. Ihr Arbeitgeber, dazu verpflichtet, eine Berufs­haft­pflicht­versicherung mit vor­ge­schriebenen Ver­si­che­rungssummen abzuschließen. Die Ver­si­che­rungssumme der Berufs­haft­pflicht­versicherung für Psychotherapeut:innen mit Angestellten muss mindestens 5 Mio. € betragen. Zusätzlich darf die Summe für alle Schadenfälle pro Jahr nicht unter das Dreifache begrenzt werden (sog. Maximierung). Weitere Ver­tragsinhalte sind aber gesetzlich nicht weiter vor­geschrieben. Hierzu könnten z. B. Leistungen bei grober Fahr­lässigkeit zählen oder bei Schlüs­selverlust und Mietsachschäden.

    Wichtig ist, dass Sie mit Ihre:r Arbeitgeber:in über den bestehenden Ver­si­che­rungsschutz sprechen sollten. In dem Vertrag sollte die korrekte Anzahl an Mitarbeiter:innen angegeben sein. Es sollte auch immer sichergestellt sein, dass die Ver­si­che­rungsbeiträge gezahlt werden. Wichtige Eckpunkte, auf die Sie achten sollten:

    • Spezieller Tarif für Psychotherapeut:innen
    • Ausreichende Ver­si­che­rungssumme von mind. 5 Mio. €
    • Erweiterter Straf­rechtsschutz
    • Mit­versicherung grober Fahrlässigkeit
    • Korrekte Anzahl an Mitarbeiter:innen

    ZUSATZDECKUNG ZUR ARBEITGEBERHAFTUNG

    Im Zweifel lieber selbst absichern

    Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie auch als angestellte:r Psychotherapeut:in eine eigene Berufs­haft­pflicht­versicherung abschließen.

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    WAS SOLLTE ICH TUN?

    Unsere Empfehlung

    Entscheidend für angestellte Psychotherapeut:innen ist es zu klären, wie umfassend sie über ihren Arbeit­geber abgesichert sind. Hat dieser z. B. in seiner Berufs­haft­pflicht­versicherung nur die leichte und mittlere Fahr­lässigkeit versichert, kann er Pati­en­tenansprüche aus grober Fahr­lässigkeit an den Arbeitnehmer weitergeben. Besteht dieses Regressrisiko, sollten Psychotherapeut:innen in Anstellung unbedingt eine eigene Berufs­haft­pflicht­versicherung abschließen. Die Verfahren der Arbeitsgerichte zeigen, dass sich solche Regress­forderungen üblicherweise auf drei bis sechs Monatsgehälter belaufen – und damit für Arbeitnehmer ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen.

    Doch selbst wenn voll­um­fänglicher Ver­si­che­rungsschutz über den Arbeitgeber gewährleistet ist, bleiben Risiken für den Arbeitnehmer bestehen – z. B. dann, wenn der Arbeitgeber insolvent wird oder die Ver­si­che­rungsprämie nicht zahlt. Auch kann der Arbeitgeber die Anspruchsabwehr trotz eines bestehenden Anspruchs verweigern, etwa weil es zu persönlichen Differenzen zwischen ihm und dem Mitarbeiter kommt.

    Folgende Punkte sollten Sie klären:

    • Inwieweit wird die persönliche Haftung vom Ver­si­che­rungsschutz des Arbeitnehmers gedeckt?
    • Welche Ver­si­che­rungssummen sieht der Vertrag vor?
    • Ist neben der einfachen auch die grobe Fahr­lässigkeit mit­versichert? Wird auch bei grober Fahr­lässigkeit auf einen Regress verzichtet?
    • Besteht auch für Strafverfahren Versicherungsschutz?
    • Bestehen Indi­vi­du­al­ver­einbarungen zur Haftung im Anstel­lungsvertrag?
    • Fordert meine Psy­cho­the­ra­peutenkammer eine Berufs­haft­pflicht­versicherung auch als angestellte:r Psychotherapeut:in?
    Können wir weiterhelfen?
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